Jugendordnung

Jugendordnung des VfL Oldesloe von 1862 e. V.

Präambel

 

Der Verein und die Vereinsjugend treten für einen manipulationsfreien Kinder- und Jugendsport und für Fairness im Sport ein. Sie verurteilen jegliche Form der Gewalt und des Missbrauchs, unabhängig davon ob sie/er körperlicher, seelischer, sexueller oder anderer Art ist.

 

  • 1 Vereinsjugend

 

Kinder und Jugendliche im Sinne dieser Ordnung sind alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 26. Lebensjahr. Laut Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) ist Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, Jugendlicher 14 – 17 Jahre alt, junger Volljähriger 18 – 26 Jahre alt.

 

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen – wird auf eine weibliche Sprachform verzichtet. Alle Bestimmungen und Bezeichnungen der Ämter beziehen sich gleichermaßen auf Mädchen und Jungen. Der VfL setzt sich für die Gleichstellung aller Geschlechter nach dem Prinzip des Gender Mainstreaming ein.

 

  • 2 Aufgaben

 

Die Interessen der Jugend im VfL Oldesloe von 1862 e.V. werden vom Jugendvorstand wahrgenommen. Zu den Aufgaben gehören:

 

  • Allgemeine und grundsätzliche Angelegenheiten der Jugendarbeit
  • Wahrnehmung der sportlichen Interessen der Jugend
  • Kulturaustausch im Rahmen sportlicher Aktivitäten
  • Aus- und Fortbildung von Jugendgruppenleitern und Übungsleitern
  • Herstellung von Kontakten zu Eltern, Schule, Arbeitgeber, Jugendorganisationen und den Organen der öffentlichen und freien Jugendhilfe
  • Pflege der Gemeinsamkeit und Förderung jugendgemäßer Geselligkeit
  • Erarbeitung und Anwendung eines Konzeptes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Verein.

 

 

  • 3 Organe

 

Organe der Vereinsjugend sind:

 

  • Die Jugendversammlung
  • Der Jugendvorstand.

 

 

  • 4 Jugendversammlung

 

Die Jugendversammlung ist zuständig für:

 

  • Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes
  • Entlastung des Jugendvorstandes
  • Genehmigung des vom Jugendvorstand aufgestellten Haushaltsplans
  • Wahl des Jugendvorstandes
  • Ideenentwicklungen für sportliche und außersportliche Aktivitäten und Veranstaltungen
  • Vorbereitung von Anträgen der Vereinsjugend an den Verein
  • Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten der Vereinsjugend
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Erlass und Änderung der Jugendordnung.

 

Die Jugendversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Sie findet mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Sie besteht aus allen Vereinsmitgliedern unter 27 Jahren sowie den Mitgliedern des Jugendvorstandes. Der Jugendvorstand lädt mindestens zwei Wochen vorher zur Jugendversammlung ein. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich an den Vorstand, an die Abteilungsleiter und durch Aushang im Schaukasten an der Geschäftsstelle. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder von 10 bis 26 Jahren. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar, jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur 1 Stimme.

 

Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Vereinsjugend oder eines Beschlusses des Jugendvorstandes findet eine außerordentliche Jugendversammlung statt.

 

Die Jugendversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienen beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, eine Änderung der Jugendordnung bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben jeweils unberücksichtigt.

 

  • 5 Jugendvorstand

 

Der Jugendvorstand setzt sich zusammen aus:

 

  • Dem Vorsitzenden der Vereinsjugend
  • Dem stellvertretenden Vorsitzenden der Vereinsjugend
  • Dem Kassenwart
  • Dem Beisitzer.

 

Der Vorsitzende der Vereinsjugend oder sein Vertreter gehören der Abteilungsleiterversammlung des Vereins an (§ 19 Abs. 1 der Satzung des VfL Oldesloe von 1862 e.V.).

 

In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Die Mitglieder des Jugendvorstandes sollen 18 Jahre alt, jedoch noch nicht 27 Jahre alt sein.

 

Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von der Jugendversammlung auf 1 Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendvorstandes im Amt.

 

Der Jugendvorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht nach dieser Jugendordnung oder der Vereinssatzung anderen Organen zugewiesen sind.

 

Der Jugendvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Übrigen regelt der Jugendvorstand seine Arbeitsweise nach eigenem Ermessen.

 

Der Jugendvorstand kann zur Organisation einzelner Aktivitäten und Veranstaltungen Arbeitsgruppen einrichten und deren Mitglieder berufen.

 

  • 6 Jugendfinanzen

 

Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten Mitteln, gleiches gilt für die Einnahmen der Vereinsjugend aus selbstorganisierten Aktivitäten und Veranstaltungen, sowie unter Berücksichtigung einer eventuellen Zweckbindung, für Fördermittel und Spenden.

 

Die Jugendfinanzen sind Teil des Vereinsvermögens, der Jugendvorstand ist daher dem Vereinsvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Er hat diesem jederzeit Einblick in die Jugendfinanzen zu gewähren.

Die Jugendfinanzen sind jährlich mindestens einmal von den Kassenprüfern des Vereins zu prüfen. Die Prüfung richtet sich nach den Bestimmungen der Vereinssatzung.

 

  • 7 Inkrafttreten

 

Die Jugendordnung tritt mit Bestätigung der Jugendversammlung vom 11.03.2020 in Kraft.

 

Melina Ramm

Kommissarische Vorsitzende der Vereinsjugend

 

Gudrun Fandrey

Vorsitzende

VfL Oldesloe von 1862 e.V.

 

 

Bad Oldesloe, 11.03.2020