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Satzung des

 

VfL Oldesloe von 1862 e.V.

 

Inhalt

 

Präambel

 

  1. Grundlagen, Zweck und Gemeinnützigkeit
  • 1 Name und Sitz
    § 2 Zweck des Vereins
    § 3       Gemeinnützigkeit
    § 4       Mitgliedschaften des Vereins
  1. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • 5 Mitgliedschaften
  • 6 Erwerb der Mitgliedschaft
  • 7 Beendigung der Mitgliedschaft
  • 8 Beitragsleistungen und Pflichten
  • 9 Allgemeine Rechte und Pflichten, Stimm- und Wahlrechte
  • 10 Einladungen, Anträge, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassungen, Wahlergebnisse
  • 11 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

 

  • Organe des Vereins
  1. Grundsätze
  • 12 Vereinsorgane
    § 13 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder
    § 14     Versicherungsschutz für gewählte Ehrenämter
  1. Mitgliederversammlung
  • 15 Ordentliche Mitgliederversammlung
    § 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
    § 17     Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
  1. Leitungs- und Führungsgremien
  • 18 Vorstand gem. § 26 BGB
    § 19 Abteilungsleiterversammlung  
    § 20     Ehrenrat
  1. Sonstige Einrichtungen und Gremien des Vereins
  • 21 Vereinsjugend
    § 22 Abteilungen
  1. Vereinsleben
  • 23 Stimmrecht, Wahlen, Protokollierung
    § 24 Satzungsänderung und Fusion
    § 25     Datenverarbeitung und Internet
    § 26     Vereinsordnungen
    § 27     Haftungssauschluss
    § 28     Kassenprüfung
    § 29     Vereinseigentum

 

  1. Schlussbestimmungen
  • 30 Auflösung des Vereins
  • 31 Mittelverwendung nach Auflösung des Vereins
    § 32     Inkrafttreten der Satzung

 

 

Präambel

Der VfL Oldesloe von 1862 e.V. ist ein eingetragener rechtsfähiger Verein nach den Regelungen des Vereinsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Der VfL Oldesloe ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen – wird auf eine weibliche Sprachform verzichtet. Alle Bestimmungen und Bezeichnungen der Ämter beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Der VfL setzt sich für die Gleichstellung aller Geschlechter nach dem Prinzip des Gender Mainstreaming ein.

 

  1. Grundlagen, Zweck und Gemeinnützigkeit
  • 1 Name und Sitz
  • Der Name des Vereins lautet „Verein für Leibesübungen (VfL) Oldesloe von 1862 e.V., nachfolgend VfL Oldesloe genannt.
  • Der VfL Oldesloe ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck unter der Nummer VR 229 eingetragen.
  • Der Sitz des VfL Oldesloe ist Bad Oldesloe.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß
  • 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des VfL Oldesloe ist:

  • Der VfL Oldesloe bezweckt die Förderung des Sports.

(2) Der Vereinszweck wird u.a. erreicht durch:

  • Förderung des Breiten- und des Leistungssports sowie der Integrations- und Inklusionsarbeit im Rahmen der Finanzordnung. Er stellt seinen Mitgliedern die dafür erforderlichen Einrichtungen zur Benutzung zur Verfügung.
  • Unmittelbare Förderung der Mitglieder durch regelmäßiges Training, Teilnahme an Sportwettbewerben und Meisterschaften. Der VfL Oldesloe fördert die Qualifizierung seiner Übungsleiter.
  • Die Möglichkeit, einen Sportkindergarten zu betreiben, um Kinder an Nachmittagen zu betreuen.
  • Eine planmäßige Aus- und Fortbildung seiner Übungsleiter. Er nimmt hierzu an Fördervorhaben und Weiterbildungsmaßnahmen seiner Verbände teil.
  • Förderung der fachlichen und überfachlichen Jugendarbeit nach SGB VIII. Insbesondere durch Ferienfahrten und allgemeine Veranstaltungen im Rahmen der überfachlichen Jugendarbeit.
  • Durchführung von Vereinsveranstaltungen.
  • Verwaltung, Instandhaltung und Instandsetzung der vereinseigenen Liegenschaften und Geräte.
  • 3 Gemeinnützigkeit
  • Der VfL Oldesloe verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
  • Der VfL Oldesloe ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des VfL Oldesloe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des VfL Oldesloe.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des VfL Oldesloe als Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  • Ausscheidende Mitglieder haben gegen den VfL Oldesloe keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
  • 4 Mitgliedschaften des Vereins
  • Der VfL Oldesloe ist Mitglied
    1. im Kreissportverband Stormarn e. V. (KSV), Landssportverband Schleswig-Holstein e. V. (LSV).
    2. in den Kreisfachverbänden und Landesfachverbänden.
  • Der VfL Oldesloe erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gemäß Absatz (1) als verbindlich an und die Antidopingbestimmungen nach den Regeln des NADA-CODES.
  • Die Mitglieder des VfL Oldesloe unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum VfL Oldesloe den Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gemäß Absatz (1).

Soweit danach Verbandsrecht gilt, überträgt der VfL Oldesloe seine Ordnungsgewalt auf die Verbände gemäß Absatz (1).

  • Um die Zwecke des VfL Oldesloe von 1862 e.V. nachhaltig zu unterstützen und zu fördern, kann sich der Verein einer bestehenden gemeinnützigen und rechtsfähigen Stiftung als Stiftungsfond („Stiftung in der Stiftung“) anschließen. In dem Stiftungsfondsstatut bzw. der vertraglichen Vereinbarung muss der VfL Oldesloe von 1862 e.V. als alleiniger Mittelempfänger der Stiftung zur Umsetzung der Satzungszwecke bzw. bestimmter damit einhergehender und abgegrenzter Aufgaben benannt werden.

 

  1. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • 5 Mitgliedschaften
  • Vollmitglieder
    Jede natürliche Person über 18 Jahre, die nicht in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist, kann Vollmitglied im VfL Oldesloe werden.
  • Als jugendliche Mitglieder können Minderjährige bis zum 18. Lebensjahr aufgenommen werden.
  • Stimmrecht in der Abteilungsversammlung haben Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in der betreffenden Abteilung geführt werden. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

 

  • Durch einstimmigen Beschluss des Vorstands kann einzelnen Personen, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
  • Kooperative Mitglieder

Kooperative Mitglieder (Körperschaften, Institutionen) sind keine Vollmitglieder, sie beteiligen sich nicht aktiv am Vereinsleben, sie unterstützen den VfL jedoch finanziell bei seiner Zielverfolgung. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des VfL Oldesloe ist ihnen eröffnet. Der Beitrag wird in der Beitragsordnung geregelt. Sie haben kein Antrags- und Stimmrecht.

  • 6 Erwerb der Mitgliedschaft
  • Dem VfL Oldesloe ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag vorzulegen, in dem die Satzung und die Beitragsordnung des Vereins anerkannt werden.
  • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  • Die Mitgliedschaft beginnt nach Vorstandsbeschluss.
  • Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist nicht zu begründen.
  • Minderjährige Vereinsmitglieder

Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können die Mitgliedschaft im VfL Oldesloe nur erwerben, wenn ein gesetzlicher Vertreter in den Aufnahmeantrag schriftlich eingewilligt hat und für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge haftet.

  • 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss aus dem VfL Oldesloe oder Streichung von der Mitgliederliste.

  • Der Austritt ist nur zum 30. Juni oder 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Der Austritt ist rechtskräftig, wenn die Austrittserklärung durch Brief oder E-Mail der Geschäftsstelle vorliegt. Austrittserklärungen minderjähriger Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
  • Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

– bei wiederholtem oder schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung,

– bei wiederholtem groben Verstoß gegen die Interessen des VfL Oldesloe,

– bei wiederholtem groben unsportlichen Verhalten,

– wenn die Fortsetzung des mitgliedschaftlichen Verhältnisses dem VfL Oldesloe nicht
zugemutet werden kann.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach rechtlichem Gehör. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach seiner Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Ehrenrat eingelegt werden. Dieser berät die Angelegenheit und beschließt den Ausschluss endgültig.

  • Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung der Beiträge länger als ein viertel Jahr in Verzug ist und diese trotz Mahnung bei gleichzeitigem Hinweis auf die drohende Streichung durch den Vorstand nicht innerhalb von 14 Tagen zahlt.
  • Mit Austritt oder Ausschluss enden alle aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sich ergebenden Rechte gegenüber dem VfL Oldesloe. Die Beitragspflicht und andere Verpflichtungen auf Grund der Mitgliedschaft bleiben bis zum Ende der Mitgliedschaft bestehen. Beitragsschulden müssen in voller Höhe beglichen werden. Bei Ausscheiden sind sämtliche überlassene Gegenstände und Unterlagen dem VfL Oldesloe zurückzugeben.
  • 8 Beitragsleistungen und Pflichten
  • Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag und ein Kostenbeitrag für die Aufnahme zu leisten.
  • Die Höhe und die Zahlungsweise der Jahresbeiträge und den Kostenbeitrag für die Aufnahme setzen die Mitgliederversammlung fest.
  • Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
  • Die Beiträge sind gem. Beitragsordnung pünktlich zu zahlen.
  • Ehrenmitglieder sind vom Grundbeitrag befreit.
  • Bei der Aufnahme in den VfL Oldesloe verpflichtet sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft, am SEPA-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.
  • Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des VfL Oldesloe, den der Vorstand in der Beitragsordnung des VfL Oldesloe festlegt.
  • Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der VfL Oldesloe dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind die Mehrkosten durch das Mitglied zu tragen.
  • Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim VfL Oldesloe eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB nach § 247 BGB zu verzinsen. Im Übrigen ist der VfL Oldesloe berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied außergerichtlich oder gerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  • Der Vorstand erstellt eine Beitragsordnung und regelt darin Einzelheiten zum Beitragswesen des VfL Oldesloe.
  • Neben dem Beitrag kann bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf oder zur Deckung von Vereinsschulden die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Die Voraussetzung der Nichtvorhersehbarkeit ist zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung im Kalenderjahr zu erbringen hat, darf das 2-fache des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages nicht übersteigen.
  • Der VfL Oldesloe ist berechtigt für höhere Ausgaben einzelner Abteilungen Abteilungsbeiträge zu erheben. Die Abteilungsleiterversammlung beschließt auf Vorschlag der Abteilungen die Höhe der Abteilungsbeiträge.

 

  • 9 Allgemeine Rechte und Pflichten, Stimm- und Wahlrechte
  • Rechte der Mitglieder
    1. Recht auf Benutzung der Vereinseinrichtungen
    2. Recht auf gleiche Behandlung aller Vollmitglieder
    3. Auskunftsrecht
    4. Anspruch auf Aushändigung einer Vereinssatzung
    5. Bezugsrecht von Vereinsmitteilungen
    6. Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen
    7. Recht auf Stimmrechtsausübung
    8. aktives und passives Wahlrecht (nur Vollmitglied)
  • Pflichten der Mitglieder
    1. Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
    2. Pflicht, alles zu unterlassen, was sich vereinsschädigend auswirken kann.
  • 10 Einladungen, Anträge, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassungen, Wahlergebnisse
  • Einladungen

zur Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung sind mit einer vorläufigen Tagesordnung vier Wochen vor dem Versammlungstermin, durch schriftlichen Aushang im Schaukasten bei der Geschäftsstelle, sowie auf der Homepage des VfL Oldesloe vom Vorstand bekannt zu geben.

  • Anträge

zu jeder Mitgliederversammlung können mit schriftlicher Begründung von den Mitgliedern, bis zwei Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand gestellt werden. Eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung obliegt dem Vorstand.

Anträge zur Änderung der Satzung können in der Mitgliederversammlung nur gestellt werden, wenn die Tagesordnung es vorsieht.

Nicht fristgerecht eingegangene Anträge werden in der nächsten Mitgliederversammlung behandelt.

Ordnungsgemäß beim Vorstand eingegangene Anträge, die einer Behandlung in der Mitgliederversammlung bedürfen, sind in die endgültige Tagesordnung aufzunehmen, die den Mitgliedern 10 Tage vor der Versammlung, wie unter Absatz 1 bekannt zu geben ist.

  • Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

  • Beschlussfassungen

Soweit durch diese Satzung nichts anderes bestimmt wird, erfolgen in den Organen die Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es ist offen abzustimmen. Ein Antrag auf geheime Abstimmung muss von 10 %  der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden und ist offen vorzunehmen.

  • Feststellungen von Wahlergebnissen der zu wählenden Organmitglieder

Einzelwahl:     Gewählt ist, wer eine Ja-Stimme mehr als Neinstimmen erhalten hat.

Bei mehr als einem Kandidaten ist geheim zu wählen. Wird bei Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, in dem dann die relative Mehrheit entscheidet.

Blockwahl:     Für alle Kandidaten hat jedes stimmberechtigte Mitglied im Wahlgang nur eine Stimme. Zustimmung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  • 11 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen
  • Klagen auf Feststellungen der Nichtigkeit oder auf Anfechtung können nur binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis über den Beschlussinhalt gerichtlich geltend gemacht werden.
  • Widersprüche gegenüber Vereinsbeschlüssen sind dem Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
  • Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zum Widerspruch berechtigt.
  • Vor Anrufung der staatlichen Gerichte ist Verfahrensvoraussetzung, dass das Mitglied das vereinsinterne Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 20 der Satzung (Ehrenrat) durchgeführt hat.

 

III. Organe des Vereins

  1. Grundsätze
  • 12 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand gemäß § 26 BGB
  • Die Abteilungsleiterversammlung
  • Die Vereinsjugend
  • Die Abteilungsversammlung
  • Der Ehrenrat
  • 13 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder
  • Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  • Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
  • Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Für die Vertragsinhalte, -beginn und -beendigung ist der Vorstand zuständig.
  • Der Vorstand ist ermächtigt hauptamtliche Mitarbeiter einzustellen.
  • Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den VfL gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
  • Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  • Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des VfL Oldesloe, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Abteilungsleiterversammlung erlassen und geändert wird.
  • 14 Versicherungsschutz für gewählte Ehrenämter

Der Vorstand kann für den ausreichenden Versicherungsschutz der gewählten Ehrenamtsträger sorgen:

  • Haftpflichtversicherung für Vorstände und vom Vorstand bestellte Funktionsträger
  • Unfallversicherung der VBG
  • Weitere Versicherungen über den LSV

 

  1. Mitgliederversammlung
  • 15 Ordentliche Mitgliederversammlung
  • Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des VfL Oldesloe.
  • Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder.
  • Jährlich im ersten Halbjahr muss eine Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden.
  • Die Versammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes oder einem gewählten Versammlungsleiter geleitet.
  • 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dieses das Interesse des VfL Oldesloe erfordert oder wenn 20 % der Mitglieder dies fordert.

  • 17 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
  • Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören u. a.:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    3. Beschluss über die vom stellvertretenden Vorsitzenden (Fachbereich Finanzen) vorzulegende Jahresrechnung des vorhergehenden Kalenderjahres und der Beschluss über zu bildende Rücklagen und Rückstellungen.
    4. Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
    5. Beratung und Beschluss über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan des zuständigen Haushaltsjahres
    6. Änderungen und Neufassungen der Satzung
    7. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken
    8. Aufnahme von Hypotheken.
  • Wahlen von Mitgliedern
  1. des Vorstandes
  2. der Kassenprüfer
  3. des Ehrenrates
  • Die Bestätigung des Vorsitzenden der Vereinsjugend
  • Festsetzung der Höhe von Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen

 

 

  1. Leitungs- und Führungsgremien
  • 18 Vorstand gemäß § 26 BGB
  • Den Vorstand bilden folgende Personen:
    1. der Vorsitzende
    2. der stellvertretende Vorsitzende
    3. der stellvertretende Vorsitzende
    4. der stellvertretende Vorsitzende
    5. der stellvertretende Vorsitzende (Fachbereich Finanzen), in das Register einzutragen als stellvertretender Vorsitzender

 

  • Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung im Wechsel für 2 Jahre mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt:
    1. der Vorsitzende in Jahren mit ungerader Jahreszahl
    2. der stellvertretende Vorsitzende in Jahren mit gerader Jahreszahl
    3. der stellvertretende Vorsitzende mit ungerader Jahreszahl
    4. der stellvertretende Vorsitzende in Jahren mit gerader Jahreszahl
    5. der stellvertretende Vorsitzende (Fachbereich Finanzen) in Jahren mit gerader Jahreszahl
  • Die Wahl des Vorsitzenden der Vereinsjugend richtet sich nach den Bestimmungen der Vereinsjugendordnung
  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des VfL Oldesloe. Der Vorstand arbeitet nach dem Ressortprinzip. Die Amtsführung erfolgt im Rahmen der Satzung, der Vereinsordnung, der Gesetze und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist berechtigt, Mitglieder mit Aufgaben und Funktionen zu betrauen.
  • Der Vorstand leitet und führt den VfL Oldesloe nach Maßgabe der Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit deren Vereinsinteressen erfordert.
  • Der Vorstand ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
  • Der VfL Oldesloe wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv durch den Vorsitzenden oder jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  • Eine Personalunion der einzelnen Vorstandsämter ist nicht zulässig.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner regulären Amtszeit aus, bestimmt die nächstfolgende Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen. Für die Zeit bis zu einer solchen Nachwahl überträgt der Vorstand die Geschäfte einem Stellvertreter oder ernennt einen kommissarischen Nachfolger.
  • Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung mit einer Aufgabenbeschreibung befristet zu übertragen. Er kann bei Bedarf Ausschüsse für einzelne Projekte berufen.
  • Der Vorstand ist befugt, nach Anhören der Abteilungsleiter und der Betroffenen, gegen Mitglieder, die durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen oder sich fortgesetzt satzungswidrig verhalten, unter Ausschluss des Rechtsweges Strafen zu verhängen, die im Einzelnen bestehen können in:
    1. Verwarnung
    2. Verweis
    3. Sperren
    4. Ausschluss aus dem Verein
  • 19 Abteilungsleiterversammlung
  • Die Abteilungsleiterversammlung besteht aus folgenden Personen:
    1. Vorstand gemäß § 26 BGB
    2. Abteilungsleiter kraft Amtes oder Stellvertreter
    3. Vorsitzender der Vereinsjugend kraft Amtes oder Stellvertreter
    4. Weitere Beauftragte wie Senioren-, Datenschutz- oder Integrationsbeauftragter.

 

  • Der Vereinsvorsitzende oder in Verhinderung ein Stellvertreter lädt zur Sitzung mit einer Frist von zwei Wochen ein und leitet diese.
  • Die Abteilungsleiterversammlung soll die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Form unterstützen und ihn beraten.
  • Die Abteilungsleiterversammlung genehmigt den Haushaltsvoranschlag des Vorstandes
  • Die Abteilungsleiterversammlung muss mindestens zweimal im Jahr einberufen werden.
  • 20 Ehrenrat
  • Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein weiteres Wahlamt im VfL Oldesloe ausüben.
  • Den Vorsitzenden des Ehrenrates wählen die Ehrenratsmitglieder für 3 Jahre.
  • Die Aufgaben des Ehrenrates und seine Befugnisse sind in der Ehrenratsordnung geregelt.
  • Eine Überprüfung von Vereinsstrafentscheidungen erfolgt durch den Ehrenrat. Der Ehrenrat überprüft auf Antrag vom Vorstand oder eines Mitgliedes die Rechtmäßigkeit einer Strafentscheidung des Vereins. Die Zweckmäßigkeit einer Vereinsstrafe kann nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.
  • Ein Antrag auf Überprüfung einer Vereinsstrafe ist nur innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe der Strafentscheidung zulässig. Nach Ablauf dieser Frist findet eine Überprüfung der Entscheidung nicht mehr statt.
  • Ein Antrag auf Überprüfung kann schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle des Vereins gestellt werden. Zur Rechtswahrung ist es auch ausreichend, wenn der Antrag bei einem der Vorstandsmitglieder innerhalb der Monatsfrist eingeht.
  • Ein fristgerechter Antrag hat in Bezug auf die Strafe aufschiebende Wirkung.

 

  1. Sonstige Einrichtungen und Gremien des Vereins
  • 21 Vereinsjugend
  • Die Jugend des VfL Oldesloe entscheidet über die ihr über den Haushalt des VfL Oldesloe zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gemäß § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des VfL Oldesloe.
  • Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des VfL Oldesloe beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung. Der Vorsitzende der Vereinsjugend gehört der Abteilungsleiterversammlung des Vereines an, bei Verhinderung sein Stellvertreter.

 

  • 22 Abteilungen
  • Die Gründung einer Vereinsabteilung wird vom Vorstand beschlossen.
  • Jede Abteilung des Vereins muss von einem Abteilungsleiter geführt werden. Den Abteilungsleiter vertritt ein Stellvertreter. Außerdem kann jede Abteilung einen Kassenwart wählen, der die Kassengeschäfte der Abteilung führt.
  • Die Abteilungen sind keine rechtsfähigen Untergliederungen des VfL.
  • Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Abteilungen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die die Abteilungsleiterversammlung, die Mitgliederversammlung oder der Vorstand gefasst bzw. erlassen haben.
  • Mindestens einmal jährlich, vor der Durchführung der jährlichen Mitgliederversammlung, hat die Abteilungsversammlung stattzufinden. Die Einladung ist mit einer Frist von zwei Wochen, mit einer vorläufigen Tagesordnung zu veröffentlichen. Die Abteilungsversammlung wird vom Abteilungsleiter oder einem Vertreter geleitet.

Die Abteilungsversammlung ist insbesondere zuständig für die

  1. Wahl des Abteilungsleiters, des stellvertretenden Abteilungsleiters sowie des Abteilungskassenwartes.
  2. Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleitung
  • Der Vorstand kann einen Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und den Kassenwart unter Angabe von Gründen von seinem Amt entbinden. Die betroffene Person ist vorher anzuhören.

 

Der Vorstand hat das Recht zur Teilnahme an den Abteilungssitzungen und Abteilungsversammlungen.

 

  1. Vereinsleben
  • 23 Stimmrecht, Wahlen, Protokollierung
  • Stimmberechtigt in Mitgliederversammlungen sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das passive Wahlrecht kann nur von Vollmitgliedern ausgeübt werden.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  • Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nicht zulässig.
  • Kinder und Jugendliche bis zum Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im VfL Oldesloe persönlich aus. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, dieses kann in der Jugendvollversammlung in vollem Umfang ausgeübt werden.
  • Wahlen für den Vorstand sind offen. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Auf Antrag von 10 % der anwesenden stimmberichtigten Mitglieder kann die Wahl geheim erfolgen.
  • Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
  • Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung des VfL Oldesloe in der Geschäftsstelle zur Kenntnis zu geben. Sollten innerhalb von vier Wochen keine Einwände erhoben werden, ist das Protokoll endgültig.
  • 24 Satzungsänderung und Fusion
  • Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen von 2/3 der Mitgliederversammlung erforderlich.
  • Für die Beschlussfassung von Fusionen des VfL Oldesloe ist die Mitgliederversammlung zuständig. Erforderlich ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  • 25 Datenschutz
  • Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des VfL Oldesloe werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder erhoben und im vereinseigenen EDV-System gespeichert, übermittelt und verändert.
  • Jeder Betroffene hat das Recht auf:
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
    2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  • Den Organen des VfL Oldesloe und allen Mitarbeitern des VfL Oldesloe oder wer sonst für den VfL Oldesloe tätig ist, ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen Zwecken, als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck, zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem VfL Oldesloe hinaus.
  • Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverarbeitung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzverordnung wird vom Vorstand beschlossen.
  • 26 Vereinsordnungen
  • Der VfL Oldesloe gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
  • Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
  • Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird. Durch Beschluss der Abteilungsleiterversammlung treten Erlass, Änderung und Aufhebung der jeweiligen Vereinsordnung in Kraft.
  • Ordnungen können je nach Bedarf für Bereiche und Aufgabengebiete des VfL Oldesloe erlassen werden. Dazu gehören u. a.:
    1. Geschäftsordnung für die Organe des VfL Oldesloe
    2. Finanzordnung
    3. Beitragsordnung
    4. Abteilungsordnung
    5. Jugendordnung
    6. Ehrenratsordnung
    7. Ehrungsordnung
    8. Datenschutzordnung
  • Die Vereinsordnungen müssen den Mitgliedern des VfL Oldesloe bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
  • 27 Haftungsausschluss
  • Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  • Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.
  • 28 Kassenprüfung
  • Zwei Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal im Jahr die Geschäftsführung des Vorstandes darauf hin, ob die Aufzeichnungen vollständig und rechnerisch richtig sind, ordentlich in die Bücher des VfL Oldesloe eingeflossen sind und mit den Vorgaben und Beschlüssen der Mitgliederversammlung und Organe in Einklang stehen.
  • Zu diesem Zweck haben die Kassenprüfer auch das Recht zu außerordentlicher Prüfung und können jederzeit Einsicht in die entsprechenden Unterlagen und Kassenbücher des stellvertretenden Vorsitzenden (Fachbereich Finanzen) nehmen. Die aus der Prüfungstätigkeit gewonnenen Erkenntnisse sind mit dem Vorstand, bevor der Prüfungsbericht erstellt wird, zu besprechen. Die Kassenprüfer dürfen keinem weiteren Wahlamt im VfL Oldesloe angehören und sind in ihrer Tätigkeit allein der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Während der Mitgliederversammlung haben sie ihren Kassenprüfbericht bekannt zu geben.
  • Die Mitgliederversammlung wählt im ersten und zweiten Wahljahr jeweils einen Kassenprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sofortige Wiederwahl ist zulässig.
  • 29 Vereinseigentum
  • Grundstücke und andere Vermögensgegenstände des VfL Oldesloe dürfen nur satzungs-gemäßen Zwecken dienen.
  • Mit allen dem VfL Oldesloe gehörenden Gegenständen ist pfleglich und verantwortungs-bewusst umzugehen.

 

  1. Schlussbestimmungen
  • 30 Auflösung des Vereins
  • Die Auflösung des VfL Oldesloe kann nur durch eine Mitgliederversammlung, zu der schriftlich eingeladen worden ist, unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen mit einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
  • Der Antrag auf Auflösung des VfL Oldesloe kann vom Vorstand oder von mindestens 10 % der Vollmitglieder gestellt werden, wenn dieser Antrag mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand angekündigt und unterzeichnet worden ist.
  • Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
  • 31 Mittelverwendung nach Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Bei Auflösung des VfL Oldesloe oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des VfL Oldesloe an die Stadt Bad Oldesloe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, mit der Maßgabe, diese Mittel dem Breitensport wieder zur Verfügung zu stellen.

  • 32 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22.10.2020 beschlossen. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit diesem Tag verlieren alle früheren Satzungen mit deren Ergänzungen und Änderungen ihre Gültigkeit.

Die Eintragung in das Vereinsregister ist am 06.01.2021 erfolgt.

 

Bad Oldesloe, 10.01.2021

 

Gudrun Fandrey

Vorsitzende